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SAMTGEMEINDE HEMMOOR Neues Schiedsamt mit Sprechstunden im Rathaus Hundehalter sind verpflichtet, Hunde anzumelden HEMMOOR MAGAZIN 22 / 2016 5 Wie andere Städte und Gemeinden in Niedersachsen auch, erheben die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hemmoor eine Hundesteuer. Nach den bestehenden Hundesteuersatzungen sind die Hundehalter verpflichtet, ihre ,,Vierbeiner‘‘ bei der Verwaltung (Zimmer 26, Telefon 602-126/ 602-123) anzumelden. Dieser Verpflichtung sind jedoch in zurückliegender Zeit nicht alle Hundehalter nachgekommen. Insgesamt geht die Verwaltung davon aus, dass bis zu 20 Prozent der in der Samtgemeinde lebenden Hunde nicht angemeldet sind. Dies ist aber in hohemMaße ungerecht gegenüber den steuerehrlichen Bürgerinnen und Bürgern. Um dies zu verhindern, werden in nächster Zeit zunehmend Kontrollen durchgeführt, um den vorhandenen Hundebestand zu dokumentieren. Falls nicht gemeldete Hunde festgestellt werden, müssen die betroffenen Hundehalter mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung und einem empfindlichen Bußgeld bis zu 1.000 Euro rechnen. Jeder Hundehalter wird deshalb im eigenen Interesse aufgefordert, zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten alle gehaltenen Hunde – sofern noch nicht erfolgt – unverzüglich anzumelden. Die neuen ehrenamtlichen Schiedspersonen der Samtgemeinde Hemmoor – Anke Müller-Belecke und Andreas König – bieten ab sofort regelmäßige Sprechstunden im Rathaus Hemmoor an. Jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr können Sie – auch ohne Termin – den Schiedspersonen ihren Fall vortragen oder Auskünfte bekommen. Die nächsten Termine sind am 21. April und 19. Mai. Selbstverständlich stehen die Schiedspersonen auch außerhalb der Sprechstunden in ihrem Ehrenamt zur Verfügung. Die Schiedspersonen erreichen Sie telefonisch: Anke Müller-Belecke, Telefon 04771/ 888 26 88, Andreas König, Telefon 04771/ 649 00 13, sowie per Mail unter schiedsamt@hemmoor.de. Weitere Informationen zum Schiedsamt sind nachfolgend dargestellt: Aufgabe des Schiedsamtes Es ist nicht immer notwendig, dass das Gericht auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen wird. Ein Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen. Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg. Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind. Wann kann das Schiedsamt angerufen werden? In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen). Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft. Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen, und weitere im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen. Eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen. In "kleinen" Strafsachen. Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung, kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen. In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann. Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte", wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt. Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein. An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen. Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten eine gütliche Einigung zu finden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit. Was kostet das Schiedsverfahren? Das Schiedsverfahren ist kostengünstig. Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15 bis 25 Euro. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50 Euro erhöht werden. Hinzu kommen Kosten für Auslagen und Schreibgebühren.


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