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Hemmoor_Juli 2015

Beirat für Menschen mit Behinderungen Landkreis Cuxhaven Behindertenparkplätze müssen immer frei sein Hemmoor Magazin Das offizielle Informationsmagazin wird als Beilage der Niederelbe-Zeitung zzgl. Resthaushalte kostenlos an alle Haushalte in der Samtgemeinde Hemmoor verteilt und liegt im Rathaus, in den Gemeindeverwaltungen und bei Werbekunden aus. Auflage: 6.600 Exemplare Verlag: Cuxhaven-Niederelbe Verlagsges. mbH & Co. KG Kaemmererplatz 2, 27472 Cuxhaven Tel. (04721) 585-0, Fax (04721) 585-230 Internet: www.cn-online.de; www.nez.de Geschäftsführer: Hans-Georg Güler Leitung Anzeigen und Marketing: Ralf Drossner Anzeigenberatung und -verkauf: Rieke Metscher Tel. (04721) 585-305 Fax (04721) 585-230 Mail: rmetscher@cuxonline.de Es gilt die Preisliste Nr. 7 vom 1. 1. 2015 Verantwortlich für die redaktionellen Inhalte: Samtgemeinde Hemmoor, Dirk Brauer, Telefon (04771) 602-136 Die Beiträge der Vereine und Verbände geben nicht die Meinung der Redaktion wieder. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bilder keine Gewähr. Die Samtgemeinde Hemmoor behält sich im Einzelfall vor, eingesandte Texte und Fotos nicht zu veröffentlichen bzw. Texte zu kürzen. Fotos: Samtgemeinde Hemmoor; Archiv Niederelbe-Zeitung Satz und Layout: Uwe Eustermann Druck: Druckpartner Hemmoor Verteilung: Hadler Zeitungsvertriebsges. GmbH, Herbert-Huster-Straße 1, 21762 Otterndorf Die gesamte Ausgabe einschließlich aller ihrer Teile ist urheberrechtlich geschützt, soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz und sonstigen Vorschriften keine andere Regelung ergibt. Hierunter fallen auch alle Anzeigen und grafischen Leistungen, deren Gestaltung vom Verlag veranlasst wurde. Jede Verwertung ohne schriftliche Zustimmung des Verlages ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Rechte beim Verlag. VEREINE UND VERBÄNDE HEMMOOR MAGAZIN 20 / 2015 19 Behinderte Menschen müssen immer die Möglichkeit haben, die ausgewiesenen Parkplätze zu nutzen. Das Bußgeld für unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplätzen kostet 35 Euro. Fahren Parksünder ihren Wagen nicht unverzüglich weg, kann er sogar abgeschleppt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand im Auto wartet oder nicht. Der Behindertenparkplatz ist in Deutschland unter anderem durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) Verkehrszeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen) gekennzeichnet. Durch eine solche Beschilderung wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen das Parken erlaubt und gleichzeitig anderen verboten. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht, um auf das Schild hinzuweisen. Wer darf Behindertenparkplätze nutzen? Auf Behindertenparkplätzen dürfen nur Fahrzeuge geparkt werden, in denen ein europäischer Parkausweis mit Rollstuhlsymbol ausliegt. Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem Mitgliedsstaat eingeräumt werden, in dem sich die Ausweisinhaber aufhalten. Der Ausweis muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Der in Deutschland grün-orange Schwerbehindertenausweis legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Allerdings muss man einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" für "außergewöhnlich gehbehindert" oder "BL" für "Blind" bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle oder Ordnungsamt) vorlegen, um den blauen Parkausweis zu erhalten. Die vor 2001 ausgestellten Parkausweise ohne Lichtbild waren nur bis zum 31. Dezember 2010 gültig, danach gilt nur noch der EU-einheitliche blaue Parkausweis mit Lichtbild.


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